Ratgeber
Was ist ein Hebesatz? Grundlagen und Rechtsrahmen
Der Hebesatz ist der Prozentsatz, mit dem eine Gemeinde die Realsteuern auf den Steuermessbetrag anwendet. Er entscheidet darüber, wie hoch Gewerbesteuer und Grundsteuer am Ende ausfallen, obwohl die Bemessungsgrundlage bundesweit einheitlich ermittelt wird. Beschlossen wird er vom Gemeinderat, nicht vom Bund und nicht vom Land.
Veröffentlicht am 13.09.2026 · FUTR UG (haftungsbeschränkt)
Die Formel hinter jedem Bescheid
Realsteuern entstehen in zwei Schritten. Zuerst ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag: bei der Gewerbesteuer aus dem Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl 3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG, bei der Grundsteuer aus dem Grundsteuerwert mit den Steuermesszahlen des § 15 GrStG. Danach wendet die Gemeinde ihren Hebesatz auf diesen Messbetrag an.
Die Rechnung lautet immer gleich: Steuermessbetrag mal Hebesatz = Steuer. Ein Hebesatz von 400 % bedeutet, dass die Gemeinde das Vierfache des Messbetrags erhebt, 200 % das Doppelte, 650 % das Sechseinhalbfache.
- Messbetrag 2.000 EUR, Hebesatz 380 %: 7.600 EUR Steuer
- Messbetrag 2.000 EUR, Hebesatz 450 %: 9.000 EUR Steuer
- Messbetrag 80 EUR, Hebesatz 520 %: 416 EUR Steuer
Weil der Messbetrag nach Bundesrecht ermittelt wird, ist der Hebesatz der einzige Teil der Rechnung, den die Gemeinde selbst bestimmt. Genau deshalb unterscheiden sich die Belastungen zwischen Nachbargemeinden erheblich; die konkrete Spanne im Kreis und im Land zeigt der Vergleich auf der Gemeindeseite.
Drei Hebesätze, eine Gemeinde
Jede Gemeinde setzt mehrere Hebesätze fest, weil es mehrere Realsteuern gibt. Sie werden getrennt beschlossen und können weit auseinanderliegen.
Tabelle seitlich scrollbar
| Steuer | Gegenstand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundsteuer A | Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | § 2 Nr. 1, § 25 GrStG |
| Grundsteuer B | alle übrigen Grundstücke | § 2 Nr. 2, § 25 GrStG |
| Gewerbesteuer | Gewerbebetriebe | § 16 GewStG |
Der Hebesatz muss innerhalb einer Gemeinde für jede dieser Steuern einheitlich sein, § 25 Abs. 4 GrStG und § 16 Abs. 2 GewStG. Eine Gemeinde kann also nicht einzelne Betriebe oder Straßenzüge anders behandeln. Zusätzlich dürfen Gemeinden nach § 25 Abs. 5 GrStG einen gesonderten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke festsetzen, die sogenannte Grundsteuer C.
Wer den Hebesatz beschließt
Das Hebesatzrecht der Gemeinden steht in der Verfassung. Nach Art. 106 Abs. 6 GG fließen Grundsteuer und Gewerbesteuer den Gemeinden zu, und den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Ausgeführt wird das durch § 16 GewStG und § 25 GrStG.
Zuständig ist das gewählte Beschlussorgan, in der Regel der Gemeinderat oder die Stadtverordnetenversammlung. Die Festsetzung erfolgt durch Satzung, meist als Teil der jährlichen Haushaltssatzung, teils als eigene Hebesatzsatzung. Kommunalaufsicht und Haushaltsrecht können die Gemeinde dabei unter Druck setzen, etwa wenn ein Haushaltssicherungskonzept höhere Sätze verlangt; die Entscheidung selbst bleibt kommunal.
In Gemeinden ohne eigenes Gebiet oder in gemeindefreien Gebieten bestimmt das Landesrecht, wer festsetzt. In Stadtstaaten fallen Land und Gemeinde zusammen, der Hebesatz wird dort durch Landesrecht bestimmt.
Untergrenze 200 % und was sonst gilt
Für die Gewerbesteuer gibt es eine gesetzliche Untergrenze: Der Hebesatz muss nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 % betragen. Die Regel wurde eingeführt, um Gemeinden ohne Gewerbesteuer als Sitzoasen auszuschließen. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht.
Für die Grundsteuer gibt es keinen gesetzlichen Mindestsatz. Eine Gemeinde kann den Hebesatz der Grundsteuer A oder B theoretisch auf 0 % setzen und die Steuer damit nicht erheben. Praktisch kommt das selten vor; Gemeinden ohne festgesetzten Hebesatz sind in den amtlichen Daten als Sonderfall gekennzeichnet und werden auf dieser Site nicht als 0 % gerechnet.
Setzt eine Gemeinde für ein Jahr keinen neuen Hebesatz fest, gilt nach § 25 Abs. 2 GrStG der bisherige Satz weiter. Auch das ist ein bewusster Beschluss, nur eben ein unauffälliger.
Der 30. Juni als Stichtag
Hebesätze wirken für ein ganzes Kalenderjahr, auch wenn sie erst im laufenden Jahr beschlossen werden. Dafür gibt es eine feste Frist:
- Grundsteuer: Ein Beschluss über die Hebesätze wirkt nach § 25 Abs. 3 GrStG auf den Beginn des Kalenderjahres zurück, wenn er bis zum 30. Juni gefasst wird. Nach diesem Tag ist eine rückwirkende Festsetzung nur noch bis zur Höhe der bisherigen Sätze zulässig, eine rückwirkende Erhöhung also nicht.
- Gewerbesteuer: § 16 Abs. 3 GewStG regelt es gleichlautend; auch hier ist der 30. Juni die Grenze für eine rückwirkende Änderung nach oben.
Für Steuerpflichtige heißt das: Ein Bescheid kann im Sommer für Monate gelten, die bereits vergangen sind. Vorauszahlungen werden dann angepasst. Für Datenstände heißt es: Ein Hebesatz zum 31. Dezember eines Jahres kann im folgenden ersten Halbjahr noch rückwirkend geändert worden sein. Deshalb nennt diese Site zu jedem Wert den Stichtag.
Häufige Fragen
Was bedeutet ein Hebesatz von 400 %?
Die Gemeinde erhebt das Vierfache des Steuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuer-Messbetrag von 2.500 EUR sind das 10.000 EUR Gewerbesteuer. Der Prozentsatz bezieht sich nicht auf den Gewinn und nicht auf den Grundstückswert, sondern ausschließlich auf den Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamts.
Kann eine Gemeinde den Hebesatz mitten im Jahr ändern?
Ja. Eine Änderung mit Rückwirkung auf den Jahresbeginn ist bis zum 30. Juni möglich, für die Grundsteuer nach § 25 Abs. 3 GrStG, für die Gewerbesteuer nach § 16 Abs. 3 GewStG. Danach kann der Satz für das laufende Jahr rückwirkend nur noch bis zur bisherigen Höhe festgesetzt werden.
Gibt es einen Höchsthebesatz?
Das Bundesrecht nennt keinen. Nur die Gewerbesteuer hat eine Untergrenze von 200 % nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG. Grenzen nach oben ergeben sich aus dem Kommunalverfassungs- und Haushaltsrecht der Länder und aus der politischen Abwägung im Gemeinderat, nicht aus einer festen Zahl.
Warum sind die Hebesätze in Nachbargemeinden so unterschiedlich?
Weil der Messbetrag bundesrechtlich ermittelt wird, der Hebesatz aber kommunal beschlossen wird, § 16 GewStG und § 25 GrStG. Haushaltslage, Schuldenstand, Kreisumlage und politische Prioritäten unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Den konkreten Abstand zu Kreis und Land zeigt der Vergleich auf der Gemeindeseite.