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Hebesatz-Vergleich

Ratgeber

Gewerbesteuer aus dem Gewinn berechnen

Die Gewerbesteuer hängt an drei Größen: Gewerbeertrag, Steuermesszahl und Hebesatz. Nur der Hebesatz ist kommunal, der Rest steht im Gewerbesteuergesetz. Wer die Reihenfolge kennt, kann die Belastung für jeden Standort selbst nachrechnen.

Veröffentlicht am 13.09.2026 · FUTR UG (haftungsbeschränkt)

Schritt 1: vom Gewinn zum Gewerbeertrag

Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ermittelt nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht, § 7 Satz 1 GewStG. Dieser Gewinn wird für die Gewerbesteuer korrigiert:

  • Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, unter anderem Anteile von Finanzierungsaufwendungen wie Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten.
  • Kürzungen nach § 9 GewStG, unter anderem für Grundbesitz und für bestimmte Gewinnanteile aus Beteiligungen.

Welche Posten im Einzelfall greifen und in welcher Höhe, entscheidet der Sachverhalt; die Vorschriften sind umfangreich und hier nur benannt. Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag, der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 EUR nach unten abgerundet wird.

Schritt 2: Freibetrag und Steuermesszahl

Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Er wird vom abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen, nicht vom Gewinn und nicht von der Steuer. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG erhalten diesen Freibetrag nicht. Für bestimmte sonstige juristische Personen, etwa Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG ein Freibetrag von 5.000 EUR.

Auf den verbleibenden Betrag wird die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % angewendet, § 11 Abs. 2 GewStG. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Ihn setzt das Finanzamt fest und teilt ihn der Gemeinde mit; die Gemeinde rechnet danach mit ihrem Hebesatz weiter.

Rechenbeispiel: 100.000 EUR Gewinn, Hebesatz 400 %

Ein Einzelunternehmer erzielt 100.000 EUR Gewinn, es gibt keine Hinzurechnungen und keine Kürzungen. Die Gemeinde hat einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % beschlossen.

Tabelle seitlich scrollbar

SchrittRechnungErgebnis
GewerbeertragGewinn ohne Korrekturen100.000 EUR
Freibetrag § 11 Abs. 1 GewStG100.000 EUR minus 24.500 EUR75.500 EUR
Steuermesszahl § 11 Abs. 2 GewStG75.500 EUR mal 3,5 %2.642,50 EUR
Hebesatz § 16 GewStG2.642,50 EUR mal 400 %10.570 EUR

Die Gewerbesteuer beträgt 10.570 EUR, bezogen auf den Gewinn sind das 10,57 %. Dieselbe Rechnung mit einem Hebesatz von 300 % ergibt 7.927,50 EUR, mit 500 % ergibt sie 13.212,50 EUR. Je 10 Prozentpunkte Hebesatz verändert sich die Steuer in diesem Beispiel um 264,25 EUR.

Kapitalgesellschaften rechnen anders

Bei einer GmbH mit 100.000 EUR Gewerbeertrag entfällt der Freibetrag. Der Messbetrag beträgt 100.000 EUR mal 3,5 % gleich 3.500 EUR, bei Hebesatz 400 % also 14.000 EUR Gewerbesteuer. Dazu kommen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag; eine Anrechnung der Gewerbesteuer wie bei § 35 EStG gibt es für die Kapitalgesellschaft nicht.

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer dagegen nur ein Teil der Rechnung, weil sie nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Die Wirkung dieser Anrechnung und die Rolle des Hebesatzes darin behandelt der Ratgeber zur Anrechnung.

Vorauszahlungen, Abrundung und Betriebsausgabenabzug

Die Gewerbesteuer wird nicht erst am Jahresende fällig. Nach § 19 Abs. 1 GewStG sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten, die sich grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung richten, § 19 Abs. 2 GewStG. Die Gemeinde kann sie nach § 19 Abs. 3 GewStG anpassen.

Wichtig für jede Kalkulation: Die Gewerbesteuer ist seit dem Erhebungszeitraum 2008 keine Betriebsausgabe mehr, § 4 Abs. 5b EStG. Sie mindert den Gewinn also nicht und auch nicht ihre eigene Bemessungsgrundlage. Frühere Berechnungen mit einer Abzugswirkung gelten nicht mehr.

Zwei Rundungsregeln erklären kleine Abweichungen: Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 EUR abgerundet, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt und in den Bescheiden mit Centbeträgen ausgewiesen. Wer mit dem eigenen Bescheid vergleicht, sollte immer den dort genannten Messbetrag verwenden, nicht den selbst geschätzten.

Den Hebesatz Ihrer Gemeinde mit Vergleich zu Kreis und Land finden Sie über die Gemeindesuche; bundesweit liegt der Median der Gewerbesteuer bei 380 %, der Grundsteuer B bei 395 %.

Häufige Fragen

Gilt der Freibetrag von 24.500 EUR für jede Rechtsform?

Nein. Er gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Für bestimmte sonstige juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG 5.000 EUR vor.

Wird der Freibetrag bei mehreren Betriebsstätten mehrfach abgezogen?

Nein. Der Freibetrag bezieht sich auf den Gewerbebetrieb, nicht auf die Betriebsstätte. Erst der fertige Steuermessbetrag wird bei mehreren Gemeinden nach §§ 28 ff. GewStG zerlegt und anschließend je Gemeinde mit dem dortigen Hebesatz multipliziert.

Warum stimmt meine Rechnung nicht genau mit dem Bescheid überein?

Meist wegen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG oder Kürzungen nach § 9 GewStG, etwa für Grundbesitz oder Finanzierungsanteile, oder wegen der Abrundung des Gewerbeertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Maßgeblich ist der Messbetrag im Bescheid des Finanzamts.

Wer setzt die Gewerbesteuer fest, Finanzamt oder Gemeinde?

Beide, in zwei Stufen. Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest, § 14 GewStG. Die Gemeinde setzt die Steuer durch Anwendung ihres Hebesatzes fest und erhebt sie, § 16 GewStG. In den Stadtstaaten übernimmt die Finanzverwaltung des Landes beide Schritte.

Quellen

Hebesatz erklärt Anrechnung § 35 EStG Grundsteuer berechnen Reform 2025