Ratgeber
Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer und Einkommensteuer auf denselben Gewinn. § 35 EStG mildert diese Doppelbelastung, indem ein Vielfaches des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abgezogen wird. Wie viel davon ankommt, hängt am Hebesatz der Gemeinde.
Veröffentlicht am 13.09.2026 · FUTR UG (haftungsbeschränkt)
Was § 35 EStG anrechnet
Nach § 35 Abs. 1 EStG mindert sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt, um das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Dieser Faktor gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020; zuvor betrug er 3,8. Angerechnet wird auf die Einkommensteuer, nicht auf die Gewerbesteuer selbst, und nicht auf die Körperschaftsteuer.
Anspruchsberechtigt sind Einzelunternehmer sowie Mitunternehmer; bei Personengesellschaften wird der Messbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt und gesondert festgestellt. Der Gesellschafter trägt den Betrag dann in seiner eigenen Einkommensteuererklärung.
Zwei Deckel begrenzen die Anrechnung
Der Abzug ist doppelt begrenzt:
- Tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer: Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG darf höchstens die für den Erhebungszeitraum tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer angerechnet werden. Bei Hebesätzen unter 400 % ist damit die gezahlte Steuer die Obergrenze, nicht das Vierfache des Messbetrags.
- Anteilige Einkommensteuer: Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG begrenzt den Abzug auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, etwa wegen Verlusten aus anderen Quellen, kann den Betrag nicht ausschöpfen; ein Vortrag in andere Jahre ist nicht vorgesehen.
Aus diesen Grenzen folgt die Faustregel: Die Anrechnung wirkt umso vollständiger, je näher der Hebesatz bei 400 % liegt und je höher die auf den Gewerbebetrieb entfallende Einkommensteuer ist.
Die 400-Prozent-Schwelle
Der Faktor 4,0 entspricht rechnerisch einem Hebesatz von 400 %. Bei genau diesem Hebesatz ist die gezahlte Gewerbesteuer gleich dem anrechenbaren Betrag.
Tabelle seitlich scrollbar
| Hebesatz | Gewerbesteuer auf 2.642,50 EUR Messbetrag | Anrechnung (4,0-fach) | Rest |
|---|---|---|---|
| 300 % | 7.927,50 EUR | begrenzt auf 7.927,50 EUR | 0 EUR |
| 400 % | 10.570,00 EUR | 10.570,00 EUR | 0 EUR |
| 480 % | 12.684,00 EUR | 10.570,00 EUR | 2.114,00 EUR |
Bis etwa 400 % ist die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschafter also weitgehend neutralisiert, sofern die Einkommensteuer hoch genug ist. Unter 400 % entsteht kein Bonus, weil die Anrechnung auf die gezahlte Steuer begrenzt bleibt. Über 400 % bleibt eine echte Mehrbelastung, die mit jedem Prozentpunkt steigt.
Rechenbeispiel mit Hebesatz 480 %
Ein Einzelunternehmer hat 100.000 EUR Gewinn, keine Hinzurechnungen und Kürzungen, und damit nach dem Freibetrag von 24.500 EUR und der Messzahl 3,5 % einen Messbetrag von 2.642,50 EUR.
- Gewerbesteuer bei 480 %: 2.642,50 EUR mal 4,8 gleich 12.684 EUR
- Anrechenbar nach § 35 Abs. 1 EStG: 2.642,50 EUR mal 4,0 gleich 10.570 EUR
- Verbleibende Mehrbelastung: 2.114 EUR, das sind 2,114 % des Gewinns
Derselbe Betrieb in einer Gemeinde mit 380 % zahlt 10.041,50 EUR Gewerbesteuer, die in dieser Höhe angerechnet wird; die Mehrbelastung liegt bei 0 EUR. Der Unterschied zwischen den beiden Standorten beträgt damit nicht die Differenz der Gewerbesteuer, sondern nur den nicht anrechenbaren Rest. Welche Hebesätze in der eigenen Gemeinde und in den Nachbargemeinden gelten, zeigt der Vergleich auf der Gemeindeseite.
Der Solidaritätszuschlag verstärkt den Effekt leicht, weil er an die um die Ermäßigung gekürzte Einkommensteuer anknüpft. Die Größenordnung bleibt gering und hängt vom Einzelfall ab.
Wer nichts anrechnen kann
Die Anrechnung setzt Einkommensteuer voraus. Deshalb bleibt sie in mehreren Fällen ohne Wirkung:
- Kapitalgesellschaften: § 35 EStG gilt nur für die Einkommensteuer. Eine GmbH kann ihre Gewerbesteuer nicht anrechnen; sie ist bei ihr auch keine Betriebsausgabe, § 4 Abs. 5b EStG.
- Verlustjahre und niedrige Einkommen: Ohne oder mit geringer Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte greift der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG; der Betrag verfällt.
- Freiberufler und Landwirte: Sie zahlen keine Gewerbesteuer, weil kein Gewerbebetrieb vorliegt, und haben daher auch keinen Messbetrag.
Ob und in welcher Höhe die Anrechnung im Einzelfall greift, ergibt sich aus dem Steuerbescheid und der gesonderten Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG. Diese Seite erklärt die Rechenwege, sie ersetzt keine steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Warum gerade das 4,0-fache des Messbetrags?
Weil der Faktor rechnerisch einem Hebesatz von 400 % entspricht: Messbetrag mal 4,0 ist die Gewerbesteuer bei 400 %. Der Gesetzgeber hat den Faktor mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 erhöht, § 35 Abs. 1 EStG.
Ist die Gewerbesteuer bei Hebesatz 350 % also ein Gewinn?
Nein. Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist die Anrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Unter 400 % wird daher nur der gezahlte Betrag abgezogen, nicht das Vierfache des Messbetrags. Eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.
Gilt die Anrechnung auch für Gesellschafter einer GmbH & Co. KG?
Für die Mitunternehmer der KG ja, soweit sie natürliche Personen sind: Der Messbetrag wird nach § 35 Abs. 2 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt und gesondert festgestellt. Auf den Anteil einer beteiligten Kapitalgesellschaft ist § 35 EStG nicht anwendbar.
Was passiert mit nicht genutzten Anrechnungsbeträgen?
Sie verfallen. § 35 EStG sieht keinen Vor- oder Rücktrag vor. Übersteigt der anrechenbare Betrag den Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG, bleibt der Überhang ohne Wirkung für andere Jahre.